Keine Einzelhaltung von Pferden ohne Kontakt zu Artgenossen

Auch ohne ausdrückliche Regelung dieser Haltungsform im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung kann die Einzelhaltung eines Pferdes untersagt werden. Grundlage hierfür ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Satz 2 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 TierSchG.

Wer ein Tier hält, muss es auch „verhaltensgerecht unterbringen“, das bestätigt ein Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2024. Demnach darf unter andrem ein Herdentier wie ein Pferd nicht einzeln gehalten werden. Das BVerwG bestätigte das Verbot der Einzelhaltung für Kaltblutwallach Lukas, der seit 2017 allein bei seinem Halter lebte, nachdem sein letzter Artgenosse gestorben war. Das örtliche Veterinäramt untersagte zwei Jahre später die Einzelhaltung des Pferdes, da dies nicht artgerecht sei. Als soziales Wesen lebe das Pferd in einer Gruppe. Der Kontakt zu Artgenossen sei unerlässlich. Gegen diesen Bescheid wehrte sich sein Halter und klagte bis zum OVG – zuletzt erhob er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG – ohne Erfolg.

Mitgeteilt von www.pferderechtsanwaelte.de

Gendefekt bei Freibergern: HIP-Gentest verfügbar

Die Hypertriglyceridämie induzierte Pankreatitis bei Freiberger Pferden ist auf einen Gendefekt zurückzuführen. Diese bewirkt den Funktionsverlust eines wichtigen Enzyms, das im Fettstoffwechsel wichtig ist. Sind beide Eltern Träger der Genvariante, besteht ein 25%-iges Risiko, dass das Fohlen den Gendefekt sowohl vom Vater, als auch von der Mutter erbt. In diesem Fall verfügt das Fohlen nicht über das entsprechende Enzym und es reichert das mit der Muttermilch aufgenommene Fett im Blut an. Eine akute Entzündung der Bauchspeicheldrüse (Pankreatitis) ist die Folge. Dies führt in der Regel zum Tod des Fohlens in den ersten Lebenswochen.

Seit dem 1.2. steht nun ein Gentest zur Verfügung, der Klarheit bei der Anpaarung gibt. Diesen Test hat die Vetsuisse Fakultät der Universität Bern in Rekordzeit entwickelt, auch die ursächliche Genvariante wurde rasch vom Forscherteam entdeckt. Mit dem Wissen, ob eine Stute oder ein Hengst Trägerin oder Träger der Anlage für HIP ist und züchterischen Maßnahmen kann die Zeugung von Fohlen verhindert werden, die von der Krankheit betroffen sind.

Für den Gentest entnimmt ein Tierarzt Blut und bestätigt die Identität des Tieres auf dem Untersuchungsantrag. Das Institut für Genetik führt die genetische Untersuchung durch. Solange mindestens eines der beiden Elterntiere frei von der Genmutation ist, können keine HIP-Fohlen geboren werden.

ISME Bern und Avenches

Nageltritt auf Außengelände: Reitverein haftet nicht

Im vorliegenden Fall trat sich das Pferd der Klägerin, die Eigentümerin des Pferdes war, auf dem Gelände des Reit- und Fahrverein, mit dem die Klägerin 2016 einen Einstellvertrag geschlossen hatte, einen einzelnen Nagel in den Huf. Dabei hatte der Verein regelmäßig alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen. Nun verlangte die Klägerin Heilbehandlungskosten. Doch das Landgericht wies die Klage ab.

Auch vor dem Oberlandesgericht hatte die Berufung keinen Erfolg. Stattdessen bestätigte das OLG die Entscheidung des Landesgerichts: Der Reitverein schulde keinen Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung der Obhutspflicht. Denn die beweispflichtige Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Ursache der Verletzung allein im Gefahrenbereich des Vereins gelegen habe. Ob sich das Pferd die Verletzung in der Box zugezogen habe, stünde nicht fest. Denn die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie das Pferd nach dem Reiten ordnungsgemäß versorgt und beschwerdefrei in die Box gestellt habe. Auch die vernommenen Zeugen hatten diesen Vorgang nicht zur Überzeugung des Senats bestätigen können.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt fest: „Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Gelände einen einzelnen Nagel ein, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfspersonen befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht (in) dem allgemeinen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers der Reitanlage. Vielmehr verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reitverein regelmäßig nicht einzustehen hat.“

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