
Auch ohne ausdrรผckliche Regelung dieser Haltungsform im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung kann die Einzelhaltung eines Pferdes untersagt werden. Grundlage hierfรผr ist ยง 16a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Satz 2 Nr. 1 und ยง 2 Nr. 1 TierSchG.
Wer ein Tier hรคlt, muss es auch โverhaltensgerecht unterbringenโ, das bestรคtigt ein Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2024. Demnach darf unter andrem ein Herdentier wie ein Pferd nicht einzeln gehalten werden. Das BVerwG bestรคtigte das Verbot der Einzelhaltung fรผr Kaltblutwallach Lukas, der seit 2017 allein bei seinem Halter lebte, nachdem sein letzter Artgenosse gestorben war. Das รถrtliche Veterinรคramt untersagte zwei Jahre spรคter die Einzelhaltung des Pferdes, da dies nicht artgerecht sei. Als soziales Wesen lebe das Pferd in einer Gruppe. Der Kontakt zu Artgenossen sei unerlรคsslich. Gegen diesen Bescheid wehrte sich sein Halter und klagte bis zum OVG โ zuletzt erhob er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG โ ohne Erfolg.
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