Keine Einzelhaltung von Pferden ohne Kontakt zu Artgenossen

Auch ohne ausdrückliche Regelung dieser Haltungsform im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung kann die Einzelhaltung eines Pferdes untersagt werden. Grundlage hierfür ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Satz 2 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 TierSchG.

Wer ein Tier hält, muss es auch „verhaltensgerecht unterbringen“, das bestätigt ein Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2024. Demnach darf unter andrem ein Herdentier wie ein Pferd nicht einzeln gehalten werden. Das BVerwG bestätigte das Verbot der Einzelhaltung für Kaltblutwallach Lukas, der seit 2017 allein bei seinem Halter lebte, nachdem sein letzter Artgenosse gestorben war. Das örtliche Veterinäramt untersagte zwei Jahre später die Einzelhaltung des Pferdes, da dies nicht artgerecht sei. Als soziales Wesen lebe das Pferd in einer Gruppe. Der Kontakt zu Artgenossen sei unerlässlich. Gegen diesen Bescheid wehrte sich sein Halter und klagte bis zum OVG – zuletzt erhob er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG – ohne Erfolg.

Mitgeteilt von www.pferderechtsanwaelte.de

Gendefekt bei Freibergern: HIP-Gentest verfügbar

Die Hypertriglyceridämie induzierte Pankreatitis bei Freiberger Pferden ist auf einen Gendefekt zurückzuführen. Diese bewirkt den Funktionsverlust eines wichtigen Enzyms, das im Fettstoffwechsel wichtig ist. Sind beide Eltern Träger der Genvariante, besteht ein 25%-iges Risiko, dass das Fohlen den Gendefekt sowohl vom Vater, als auch von der Mutter erbt. In diesem Fall verfügt das Fohlen nicht über das entsprechende Enzym und es reichert das mit der Muttermilch aufgenommene Fett im Blut an. Eine akute Entzündung der Bauchspeicheldrüse (Pankreatitis) ist die Folge. Dies führt in der Regel zum Tod des Fohlens in den ersten Lebenswochen.

Seit dem 1.2. steht nun ein Gentest zur Verfügung, der Klarheit bei der Anpaarung gibt. Diesen Test hat die Vetsuisse Fakultät der Universität Bern in Rekordzeit entwickelt, auch die ursächliche Genvariante wurde rasch vom Forscherteam entdeckt. Mit dem Wissen, ob eine Stute oder ein Hengst Trägerin oder Träger der Anlage für HIP ist und züchterischen Maßnahmen kann die Zeugung von Fohlen verhindert werden, die von der Krankheit betroffen sind.

Für den Gentest entnimmt ein Tierarzt Blut und bestätigt die Identität des Tieres auf dem Untersuchungsantrag. Das Institut für Genetik führt die genetische Untersuchung durch. Solange mindestens eines der beiden Elterntiere frei von der Genmutation ist, können keine HIP-Fohlen geboren werden.

ISME Bern und Avenches

Webtalk: Wurmbefall im Pferdebestand

Immer mehr Stallbetreiber möchten dem Wunsch vieler Pferdehalter nach einem nachhaltigen Parasitenmanagement beim Pferd gerecht werden.

Doch welches Entwurmungskonzept passt am besten zu Betriebsform, Haltung, Herdenkonstellation und Bestandsgröße?

In unserenm Online-Vortrag zeigen wir Ihnen, welche Entwurmungskonzepte von führenden Parasitologen für Pferde erarbeitet wurden. Sie lernen, warum es essenziell ist, gemeinsam mit Ihrer Stallgemeinschaft und dem behandelnden Tierarzt an einem Strang zu ziehen.

  • Endoparasiten: passende Entwurmungskonzepte je nach Haltungsform
  • Parasitenkontrolle
  • Resistenzlage der gängigen Entwurmungsmittel

Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, Ihr Wissen über effektives Parasitenmanagement beim Pferd zu erweitern.
Melden Sie sich noch heute für unseren Gratis Webtalk an!

Termin:
30. April 2025 
18:00 bis 20:00 Uhr via zoom

Anmeldung unter: www.pferde-betrieb.de/wurmbefall  

Hengstvorführung Reher

Die Decksaison 2025 steht in den Startlöchern. Zu diesem Anlass lädt das Team Dirk Ahlmann herzlich zur Hengstvorführung in Reher ein. Das diesjährige Hengstlot wird an diesem Tag unter dem Reiter präsentiert. Neben den bereits etablierten Hengsten der Station werden zudem hochinteressante Neuzugänge vorgestellt.

Wann: 01. März 2025 ab 14.30 Uhr

Wo: Vierthstraße 82, 25593 Reher

Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Der Eintritt ist frei.

Bachl Weekend 2025

Freispring- und Freilaufcup mit einer Dotation von 10.000 € sowie Hengstschau

Die Hengststation Bachl in Postmünster lädt auch 2025 wieder zum BACHL WEEKEND ein, welches vom 22. bis 23. März 2025 stattfinden wird. Nach dem großen Erfolg im Jahr 2024 verspricht das Event in diesem Jahr erneut ein spannendes Programm für Züchter, Pferdesportler und Pferdekäufer.

Das Bachl Weekend 2025 ist ein Zucht- und Sportereignis der Extraklasse. Es umfasst sowohl den Freispring- und Freilaufcup für 3- und 4-jährige Pferde, eine Hengstschau mit Top-Vererbern und interessante Messestände. Die Führung über die Hengststation ist mittlerweile ein etablierter Punkt bei den Veranstaltungen in Postmünster, dieses Mal mit einem neuem Zuchtstall zur Erweiterung der Besamungsstation.

Der Freispring- und Freilaufcup zieht zahlreiche erfolgversprechende Youngster an, und auch in diesem Jahr erwarten die Organisatoren zahlreiche 3- und 4-jährige Pferde. Eine besondere Gelegenheit für alle, die auf der Suche nach herausragenden Nachwuchspferden sind. Für die Anmeldung der 3-und 4-jährigen Pferde ist der Nennungsschluss der 03.03.2025.

Der gemütliche Rahmen der Veranstaltung macht das Bachl Weekend zu einem perfekten Treffpunkt für alle, die sich für Pferdezucht und -sport begeistern, oder auf der Suche nach einem Youngster sind. Der Freilauf- und Freispringcup wird in enger Zusammenarbeit mit der Zuchtgenossenschaft Rottal-Inn durchgeführt.

Die Ausschreibung für das Event sowie alle weiteren Informationen sind unter https://hengststation-bachl.de/termine/bachlweekend-25/ verfügbar.

 

Nageltritt auf Außengelände: Reitverein haftet nicht

Im vorliegenden Fall trat sich das Pferd der Klägerin, die Eigentümerin des Pferdes war, auf dem Gelände des Reit- und Fahrverein, mit dem die Klägerin 2016 einen Einstellvertrag geschlossen hatte, einen einzelnen Nagel in den Huf. Dabei hatte der Verein regelmäßig alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen. Nun verlangte die Klägerin Heilbehandlungskosten. Doch das Landgericht wies die Klage ab.

Auch vor dem Oberlandesgericht hatte die Berufung keinen Erfolg. Stattdessen bestätigte das OLG die Entscheidung des Landesgerichts: Der Reitverein schulde keinen Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung der Obhutspflicht. Denn die beweispflichtige Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Ursache der Verletzung allein im Gefahrenbereich des Vereins gelegen habe. Ob sich das Pferd die Verletzung in der Box zugezogen habe, stünde nicht fest. Denn die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie das Pferd nach dem Reiten ordnungsgemäß versorgt und beschwerdefrei in die Box gestellt habe. Auch die vernommenen Zeugen hatten diesen Vorgang nicht zur Überzeugung des Senats bestätigen können.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt fest: „Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Gelände einen einzelnen Nagel ein, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfspersonen befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht (in) dem allgemeinen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers der Reitanlage. Vielmehr verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reitverein regelmäßig nicht einzustehen hat.“

www.ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de