Auch ohne ausdrückliche Regelung dieser Haltungsform im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung kann die Einzelhaltung eines Pferdes untersagt werden. Grundlage hierfür ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Satz 2 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 TierSchG.
Wer ein Tier hält, muss es auch „verhaltensgerecht unterbringen“, das bestätigt ein Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2024. Demnach darf unter andrem ein Herdentier wie ein Pferd nicht einzeln gehalten werden. Das BVerwG bestätigte das Verbot der Einzelhaltung für Kaltblutwallach Lukas, der seit 2017 allein bei seinem Halter lebte, nachdem sein letzter Artgenosse gestorben war. Das örtliche Veterinäramt untersagte zwei Jahre später die Einzelhaltung des Pferdes, da dies nicht artgerecht sei. Als soziales Wesen lebe das Pferd in einer Gruppe. Der Kontakt zu Artgenossen sei unerlässlich. Gegen diesen Bescheid wehrte sich sein Halter und klagte bis zum OVG – zuletzt erhob er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG – ohne Erfolg.
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