Im vorliegenden Fall trat sich das Pferd der Klägerin, die Eigentümerin des Pferdes war, auf dem Gelände des Reit- und Fahrverein, mit dem die Klägerin 2016 einen Einstellvertrag geschlossen hatte, einen einzelnen Nagel in den Huf. Dabei hatte der Verein regelmäßig alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen. Nun verlangte die Klägerin Heilbehandlungskosten. Doch das Landgericht wies die Klage ab.
Auch vor dem Oberlandesgericht hatte die Berufung keinen Erfolg. Stattdessen bestätigte das OLG die Entscheidung des Landesgerichts: Der Reitverein schulde keinen Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung der Obhutspflicht. Denn die beweispflichtige Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Ursache der Verletzung allein im Gefahrenbereich des Vereins gelegen habe. Ob sich das Pferd die Verletzung in der Box zugezogen habe, stünde nicht fest. Denn die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie das Pferd nach dem Reiten ordnungsgemäß versorgt und beschwerdefrei in die Box gestellt habe. Auch die vernommenen Zeugen hatten diesen Vorgang nicht zur Überzeugung des Senats bestätigen können.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt fest: „Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Gelände einen einzelnen Nagel ein, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfspersonen befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht (in) dem allgemeinen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers der Reitanlage. Vielmehr verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reitverein regelmäßig nicht einzustehen hat.“